Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma max motus GmbH

 I. Präambel

  1. Der Mietvertrag wird zwischen der Firma max motus GmbH als Vermieter einerseits und dem/ den im Mietvertrag genannten Mieter/Mietern abgeschlossen. Dem gegenständlichen Mietvertrag liegen die nachstehenden AGB zugrunde; abweichende Vertragsbestimmungen des Mieters wie insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen entfalten keine Rechtswirksamkeit.
  2. Der/die Mieter nehmen zur Kenntnis, dass mehrere Mieter sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrzeuglenker dem Vermieter für die Einhaltung des Mietvertrages solidarisch haften. Der/die Mieter sind verpflichtet, einen im Mietvertrag genannten Lenker die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überbinden; sie haben den Vermieter für den Fall der Nichtüberbindung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Nachteile die daraus resultieren schad- und klaglos zu halten. Der/die Mieter tragen auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Lenkern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sind.

II. Übergabe des Fahrzeuges

Das Fahrzeug wird dem/der Mieter in betriebsbereiten verkehrssicheren Zustand, einer Vignette für Österreich und der gesetzlich vorgeschriebenen Ausrüstung zum Betrieb, auf eigene Rechnung und Gefahr übergeben. Das Fahrzeug wird zudem mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, bereits bei Übergabe den Vermieter über alle zusätzlich zu den am Mietvertrag angeführten vorhandenen, erkennbaren Mängel des Fahrzeuges sofort zu informieren und für die schriftliche Festhaltung an der im Mietvertrag dafür vorgesehenen Stelle zu sorgen.

III. Benützung des Fahrzeuges und Sicherung des Ladegut

  1. Der Mieter ist zum sach- und vereinbarungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges laut Bedienungsanleitung des Herstellers verpflichtet; er wird die Angaben und Weisungen des Vermieters berücksichtigen.
  2. Der Mieter trägt mit Übergabe des Fahrzeuges die Gefahr; er haftet dem Vermieter für Schäden, die an dem Fahrzeug, aus welchem Grund auch immer entstehen; insbesondere haftet er für Schäden aus einem unsachgemäßen Gebrauch (einschließlich Falschbetankung, das heißt etwa Betankung eines Dieselfahrzeuges mit Benzin bzw. eines Benzinfahrzeuges mit Diesel) und/oder aus einer vereinbarungswidrigen Verwendung des Fahrzeuges. Der Mieter ist insbesondere nicht berechtigt, das Fahrzeug auf unbefestigten Straßen und/oder im freien Gelände, sowie zur Teilnahme an Sportveranstaltungen oder auf Rennstrecken zu gebrauchen; ebenso ist der Gebrauch des Fahrzeuges für Fahrschulübungen verboten.
  3. Der Mieter hat für die sachgemäße Befestigung des Ladegutes zu sorgen, sodass durch dieses kein Schaden am Mietfahrzeug eintritt. Ebenfalls ist die Be- und Entladung sorgfältig und ohne Beschädigung des Mietfahrzeuges vorzunehmen. Schäden durch unsachgemäß befestigtes Ladegut und sorgfaltswidrigen Be- oder Entladevorgang sind nicht Gegenstand einer Haftungsreduzierungsvereinbarung und daher dem Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.
  4. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen etc.) insbesondere unter Beachtung der StVO, der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und der (Sonder-)Bestimmungen anderer Staaten sowie der Länder und Gemeinden zu verwenden. Dies erfordert insbesondere einen bis zum Mietende in Österreich und in allen Staaten, in denen das Fahrzeug bewegt wird, gültigen Führerschein. All dies liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Mieters.
  5. Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Fahrzeug andere Fahrzeuge welcher Art immer, abzuschleppen; im Fall der Verletzung dieser Bestimmung haftet der Mieter für alle dem Vermieter daraus resultierenden Nachteile.
  6. Jedwede Veränderung an und im Fahrzeug ist dem Mieter untersagt; sollte der Mieter dennoch Veränderungen welcher Art auch immer vornehmen, hat er für sämtliche Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Fahrzeuges aufzukommen.

IV. Auslandsfahrten

Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Fahrzeug außerhalb der Grenzen Österreichs zu fahren; es sei denn, es liegt ihm dazu die schriftliche Zustimmung des Vermieters vor. Die Zustimmungserklärung ist den Behörden am Grenzübergang auf Verlangen vorzulegen. Die Zustimmung wird am Mietvertrag gekennzeichnete Länder nur unter Übernahme eines gesonderten Sicherheitszuschlages durch den Mieter sowie nach dem freien Ermessen des Vermieters erteilt; ein Anspruch auf Abgabe der Zustimmung besteht nicht. Der Mieter haftet dem Vermieter für den Fall einer nicht genehmigten bzw. vereinbarungswidrigen Fahrt außerhalb Österreichs für alle Nachteile die dem Vermieter daraus entstehen. Der Verstoß gegen das Verbot zur Durchführung von Fahrten außerhalb Österreichs stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass im Fall einer ungenehmigten Fahrt außerhalb Österreichs auch eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung außer Kraft tritt. Der Schaden des Vermieters umfasst im Einzelfall bei Verlust des Fahrzeuges dessen Verkehrswert zzgl. der entstehenden Manipulationskosten (An- und Abmeldung, Versicherungen, etc.). Der Mieter ist verpflichtet, im Fall einer genehmigten Fahrt außerhalb Österreichs sich über die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Landes zu informieren; insbesondere gilt dies für Mautpflicht, besondere Versicherungsberechtigungen, Führerscheinvoraussetzungen etc.

V. Weitergabe des Fahrzeuges

  1. Das angemietete Fahrzeug darf vom Mieter, (sofern er selbst Fahrer ist) und/oder mit dessen Zustimmung auch von dessen Arbeitnehmern, von Mitgliedern seiner Familie oder von sonst bekannt gegebenen Personen gebraucht werden. Voraussetzung dafür, dass eine Person das Fahrzeug gebrauchen darf, ist die ausdrückliche Namhaftmachung im Vertrag als Fahrer („die Fahrer“). Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befindet. Er hat dazu alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundungen einzuholen. Der Mieter ist verpflichtet, im Mietvertrag neben dem Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum aller Fahrer bekannt zu geben. Die Weitergabe des Fahrzeuges an andere als die genannten Personen ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht zulässig.
  2. Der Mieter verpflichtet sich die Fahrzeugschlüssel so zu verwahren, dass kein unberechtigter Dritter in deren Besitz gelangen kann.

VI. Mietentgelt und Zahlungsbedingungen

  1. Der Mieter schuldet ein Mietentgelt in der jeweils gesondert vereinbarten Höhe.
  2. Der Mieter legt dem Vermieter eine noch mindestens drei Monate gültige Kreditkarte vor und ermächtigt den Vermieter beim Kartenaussteller einen Betrag in der Höhe der voraussichtlichen Miete laut Mietvertrag abzubuchen, sowie eine Sicherstellung einer Tankfüllung und eines Selbstbehaltes für einen Schadensfall in der jeweils vereinbarten Höhe einzubehalten. Der Vermieter ist ferner ermächtigt, alle Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietvertrag insbesondere auch Folgekosten wie z.B. Verwaltungsstrafen, Reinigungs-, Abschleppkosten, die Abgeltung von Schäden, etc. nachträglich unter Verwendung der für die Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Kreditkarte zu berechtigen sowie alle hierfür erforderlichen Belege auszustellen und zu verwenden.
  3. Der Mieter ist für den Fall, dass er nicht im Besitz einer gültigen Kreditkarte ist, verpflichtet, Zug um Zug mit Übergabe des Fahrzeuges ein Depot in Höhe der voraussichtlichen Miete laut Mietvertrag, einer Tankfüllung sowie des Selbstbehaltes für den Schadensfall in der jeweils vereinbarten Höhe an den Vermieter zu übergeben. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Depotverwaltung nur an bestimmten Stationen möglich ist; den Mieter trifft die entsprechende Erkundungspflicht.
  4. Der Mieter nimmt ferner folgende Verrechnungssätze für zusätzlichen Aufwand des Vermieters (z.B. Verlust der Fahrzeugschlüsseln bzw. des Zulassungsscheines, allfälligen nicht retournierten Zubehörs, etc.) zur Kenntnis:
    a) Die Bearbeitungsgebühr für den Schlüsselverlust (inkl. Materialwert) beläuft sich auf brutto € 260,00 zuzüglich Kosten für Material und Arbeitszeit des Servicebetriebes für den neuen Schlüssel und Stehzeiten für das Fahrzeug.
    b) Die Bearbeitung für den Verlust des Zulassungsscheins (inkl. Stempelgebühren, etc.) beläuft sich auf brutto € 90,00.
    c) Sonderreinigungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
    d) Die Bearbeitungsgebühren von Verkehrs-Parkstrafen, Abschleppkosten usw., beläuft sich auf brutto € 28,00; ebenso die Entfernung oder Veränderung der Fahrzeugbeklebung. Die Parkstrafen, Abschleppkosten, etc. sowie der Materialaufwand für die Beklebung werden jeweils gesondert verrechnet. Die Mietzinsforderungen des Vermieters sowie allfällige sonstige Forderungen aus dem Mietvertrag inkl. Schadenersatzansprüche sind jeweils sofort zur Zahlung fällig; im Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung von Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. über dem jeweiligen 3-Monats-Euribor; weiteres schuldet der Mieter dem Vermieter den Ersatz der aus dem Verzug resultierenden Spesen, insbesondere der Mahnspesen in Höhe von brutto € 18,00, der Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung des Anspruches durch Inkassobüros und/oder einen Rechtsanwalt, soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
  5. Der Mieter wird die Berechnung des Mietzinses auf allfällige Rechenfehler überprüfen; bei nach- vollziehbaren Rechenfehlern ist damit die Vertragsanpassung wegen Irrtums gestattet.
  6. Die im Mietvertrag angeführten Mietzinse, Entgelte, Spesen, etc. verstehen sich sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, jeweils zzgl. USt. in der gesetzlichen Höhe.
  7. Die Aufrechnung von Forderungen des Mieters mit Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen; es sei denn, dass der Vermieter zahlungsunfähig geworden wäre oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Mieters steht und gerichtlich festgestellt oder vom Vermieter anerkannt worden ist.
  8. Mitarbeiter sind nicht Inkasso berechtigt

VII. Vertragsdauer

  1. Der Mietvertrag wird für die im Mietvertrag genannte Befristung abgeschlossen; zu dem im Miet- vertrag genannten Zeitpunkt ist das Fahrzeug zurückzustellen (vgl. Punkt VIII.).
  2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag bzw. alle laufenden Mietverträge aus wichtigem Grund vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund ist z.B. bei Zahlungsverzug, wegfallen der Anmietkonditionen der Firma max motus GmbH bei Dritten Autovermietern, oder dann gegeben, wenn das Fahrzeug/die Fahrzeuge in vertragswidriger Weise verwendet, sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt bzw. nicht erfüllt werden oder bei (unverschuldeter oder verschuldeter) Beschädigung bzw. Zerstörung des Fahrzeuges (wenn auch nur betreffend eines von möglicherweise mehreren angemieteten Fahrzeugen). Die vorzeitige Vertragsbeendigung kann vom Vermieter mündlich (z.B. telefonisch) erklärt werden.
  3. Sollte im Falle eines Zahlungsverzuges der aushaftende Saldo gemäß des an den Kunden über- mittelten Mahnschreibens nicht binnen der im Mahnschreiben gesetzten Frist bezahlt werden, ist der Vermieter berechtigt, das vermietete Fahrzeug einzuziehen; ebenso ist der Vermieter berechtigt, auch alle anderen von dem Kunden angemietete Fahrzeuge einzuziehen. Zu diesem Zweck erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass der Vermieter sämtliche Liegenschaften und Grundstücke auf denen die Fahrzeuge abgestellt sind und im Eigentum oder Eigentum ähnlichen Verhältnissen des Mieters befinden, zu betreten.

VIII. Rückgabe des Fahrzeuges

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in ordnungs- und vereinbarungsgemäßen Zustand unter Berücksichtigung allenfalls im Mietvertrag bereits genannter Mängel zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zurückzustellen; das Fahrzeug muss voll aufgetankt sein.
  2. Die Rückstellung des Fahrzeuges hat – sofern im Mietvertrag nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde – in Anwesenheit des Vermieters zu erfolgen. Stellt der Mieter das Fahrzeug ohne Anwesenheit des Vermieters zurück, trägt er die Gefahr für das Fahrzeug bis zur tatsächlichen Inbesitznahme durch den Vermieter.
  3. Der Mieter hat dem Vermieter alle aus der vereinbarungswidrigen Rückstellung des Fahrzeuges entstehende Schäden bzw. Nachteile zu ersetzen. Sofern der Mieter das Fahrzeug nicht in Anwesenheit des Vermieters zurückstellt, wird es vom Vermieter mit dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Überprüfung und Schadensfeststellung in den Besitz rückübernommen.
  4. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter bei Rückstellung eines nicht vollgetankten Fahrzeuges, die Treibstoffkosten laut den jeweils im Mietvertrag ausgewiesenen Preisen pro Liter Treibstoff zu verrechnen.
  5. Der Mieter verpflichtet sich für den Fall der Rückstellung des Fahrzeuges an einem anderen als dem im Mietvertrag vereinbarten Ort den Vermieter von dieser Absicht umgehend zu verständigen und dem Vermieter die daraus resultierenden Kosten für die Überstellung des Fahrzeuges etc. zu ersetzen.
  6. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzustellen; dies ist wesentlich, weil die Fahrzeuge laufend im Einsatz und bereits im Vorhinein weiter vermietet sind. Der Mieter wird dem Vermieter daher über eine beabsichtigte allfällige spätere Rückstellung des Fahrzeuges umgehend (im Vorhinein) informieren. Eine Verlängerung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter möglich. Der Vermieter ist berechtigt, ein Mietentgelt laut Stammtarif (der auch vom Mietzins laut Mietvertrag abweichen kann) für den zusätzlichen Gebrauch des Fahrzeuges in Rechnung zu stellen; die Anwendung eines allenfalls höheren Stammtarifes ist unter anderem deshalb gerechtfertigt, weil ein erheblich zusätzlicher Manipulationsaufwand für die Erfüllung anderer Mietverträge, für die das Fahrzeug bei fristgerechter Rückstellung vorgesehen war, entsteht.
  7. Der Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Fahrzeug vor Rückstellung zu reinigen; im Fall einer erheblichen über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschmutzung ist der Vermieter aber berechtigt, dem Mieter zusätzliche Reinigungskosten laut Punkt VI. dieses Vertrages in Rechnung zu stellen.

IX. Schadenersatz

  1. Die Gefahr für das Fahrzeug trägt laut den vorliegenden AGB in vollem Umfang der Mieter. Das Mietobjekt ist allerdings zumindest in der Höhe der gesetzlich festgelegten Deckungssumme haftpflichtversichert; darüber hinausgehende Schäden gehen zu Lasten des Mieters (die gültigen Haftpflichtversicherungsbedingungen inkl. der aktuellen Höhe der Deckungssumme liegen beim Vermieter auf). Schäden, welche nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt sind, wie Dieb- stahl, Untergang und sonstige Beschädigungen des Fahrzeuges gehen, sofern nicht im Mietvertrag einvernehmlich eine Haftungsreduktion vereinbart wurde, ebenfalls zu Lasten des Mieters.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen und die Anzeige an den Vermieter auszufolgen. Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges ist eine vollständige Schadensmeldung in Form eines europäischen Unfallberichtes, unter Angabe des Sachverhaltes (dieser ist auf Verlangen, über die standardisiert vorgesehenen Angaben hinaus, auch in Form einer detaillierten Schilderung des Unfallherganges schriftlich mitzuteilen) inklusive allfälliger Unfallzeugen, des Unfallgegners, dessen Haftpflichtversicherung, etc. vom Lenker unterschrieben, in einer Vermietstation abzugeben. Der Mieter haftet dem Vermieter bei Unterlassung dieser Verpflichtung für alle daraus resultierenden Nachteile.
  3. Der Mieter haftet bei Auftreten eines Schadens (insbesondere auch in den Fällen des Punktes X. [2.]) für alle dem Vermieter entstehenden Schäden, d.h. insbesondere für Reparatur, Abschlepp- und Verwahrungskosten, Wiederbeschaffungskosten des Fahrzeuges bei Totalschaden, Wertminderung, etc., sowie für alle sonstigen Nebenkosten z.B. Kosten für die Feststellung eines Schadens bzw. zur Abwehr der Minderung des Schadens, Geldstrafen und Ansprüche Dritter, die der Vermieter zu ersetzen hat, und auch für den Ersatz des entgangenen Gewinnes (z.B. entgangene Mieteinnahmen). Die Bestimmung des zu ersetzenden Schadensbetrages hat, soweit eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs nicht vorgenommen wird, durch Gutachten eines unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erfolgen.

X. Haftungsreduktion

  1. Der Mieter hat die Möglichkeit bei Abschluss des Mietvertrages eine Haftungsreduktion zu vereinbaren; sofern eine derartige Haftungsreduktion vereinbart wurde, gehen, sofern im Folgenden keine abweichende Regelung getroffen werden, allfällige Schäden am Fahrzeug bis zum vereinbarten Schadensselbstbehalt zu Lasten des Vermieters.
  2. Der Mieter kann sich trotz einer vereinbarten Haftungsreduktion nicht auf diese berufen, sofern folgende Schäden entstanden sind:
    a) Schäden, die im Rahmen von Auslandsfahrten entstanden sind, die vom Vermieter nicht genehmigt wurden;
    b) Schäden aus dem Verlust oder Diebstahl des Fahrzeuges im Rahmen von Auslandsfahrten, die vom Vermieter nicht genehmigt wurden;
    c) Schäden aus Verkehrsunfällen, wenn der Mieter (i) Fahrerflucht begeht oder (ii) die er in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigen Zustand oder (iii) in einem sonstigen Zustand der die Reaktionsfähigkeit des Lenkers beeinträchtigt (z.B. Ermüdung, Erkrankung, etc.) entstanden sind;
    d) Schäden, die durch eine Beladung des Fahrzeuges, z.B. durch Ladegut oder Überladen entstehen, sowie Schäden an der Innenausstattung des Fahrzeuges, Schäden die infolge nicht ausreichend gesicherter Ladung oder durch unsachgemäße Anbringung von Zubehör bzw. unpassendes Zubehör entstehen;
    e) Schäden inklusive Folgeschäden an LKW-Aufbauten (Plane, Spriegel, Kofferaufbau, Ladebord- wand, Kühlaggregat) und Cabriodach;
    f) Schäden inklusive Folgeschäden an Reifen und Felgen, sowie am Fahrzeugunterboden;
    g) Schäden durch Diebstahl, wenn der Mieter nicht in der Lage ist, die Fahrzeugschlüssel zu retournieren;
    h) Schäden, die aus Verstößen gegen die Punkte III (Benützung des Fahrzeuges), V (Weitergabe des Fahrzeuges), VIII (Rückgabe des Fahrzeuges) oder XII (Verhalten bei Verkehrsunfällen) resultieren bzw. bei denen die Bestimmungen eben dieser Punkte nicht eingehalten worden sind.
    i) Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Durchfahrtshöhe, z.B. in Unterführungen, Garagen etc. nicht beachtet wurde;
    j) Schäden sonstiger Art, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind;
    k) Schäden, die im Zuge des Transportes des Fahrzeuges mit anderen Verkehrs- bzw. Beförderungsmitteln entstanden sind (wie insbesondere bei Beförderung des Fahrzeugs mit der Bahn auf Autoreisezügen, auf Fährschiffen oder sonst auf Fahrzeugtransportern).
    l) Schäden inklusive Folgeschäden an Hochvoltsystemen inkl. Ladekabel und Batterien bei Elektrofahrzeugen
  3. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Schäden wird auf drei Jahre ab Kenntnis des Schadens durch den Vermieter verlängert.

XI. Haftung für Verwaltungsübertretungen

  1. Der Mieter haftet für Verstöße gegen in- und ausländische gesetzliche und behördliche Vorschriften (z.B. Verkehrsvorschriften, Zollvorschriften). Im Falle der Weitergabe des Fahrzeuges, haftet der Mieter diesbezüglich für das Verhalten der Dritten wie für sein eigenes Verhalten.
  2. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter bei Anfragen von Behörden, insbesondere im Fall von behördlichen Lenkerauskünften, den Mieter als Lenker unter der dem Vermieter im Mietvertrag genannten Adresse bekannt geben wird; Änderungen der Adresse wird der Mieter dem Vermieter auch nach wechselseitiger Erfüllung des Mietvertrages jeweils umgehend bekannt geben. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter bei Anfragen durch Behörden im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen und dergleichen die in Punkt VI. genannten Bearbeitungsgebühren zu verrechnen.

XII. Verhalten bei Verkehrsunfällen

  1. Im Fall der Beteiligung an einem Verkehrsunfall hat der Mieter alles zu unternehmen, was zur Klärung des Tatbestandes dienlich ist. Der Mieter hat Namen und Adressen der Unfallbeteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten, den Vermieter ehestmöglich telefonisch, per Telefax oder per mail zu verständigen und dessen Weisungen einzuholen. Der Mieter hat ferner bei Unfällen, aber auch bei Beschädigung des Fahrzeuges durch Fremdverschulden, Verlust oder Diebstahl des Fahrzeuges, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel, jeweils sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und Anzeige zu erstatten; eine Durchschrift der Anzeige ist dem Vermieter auszufolgen.
  2. Der Mieter ist nicht berechtigt, einen Anspruch Dritter ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges ist eine vollständige Schadensmeldung in Form eines europäischen Unfallberichtes, unter Angabe des Sachverhaltes (dieser ist auf Verlangen, über die standardisiert vorgesehenen Angaben hinaus, auch in Form einer detaillierten Schilderung des Unfallherganges schriftlich mitzuteilen) inklusive allfälliger Unfallzeugen, des Unfallgegners, dessen Haftpflichtversicherung, etc. vom Lenker unterschrieben, in einer Vermietstation abzugeben.
  3. Wenn auch nur einer der vorgenannten Punkte nicht eingehalten wird, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor und es treten somit auch die Haftungsbeschränkungen außer Kraft (siehe Punkt X.) Die Nichteinhaltung dieser Punkte kann auch dazu führen, dass eine Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers eintritt. Tritt Leistungsfreiheit ein, ist der Mieter dem Vermieter für alle entstandenen Schäden ersatzpflichtig.

XIII. Ausschluss der Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters für Schäden des Mieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fiele Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftung des Vermieters ist überdies betraglich mit dem Mietentgelt beschränkt. Der Vermieter haftet insbesondere auch nicht für Verlust oder Beschädigung von ins Fahrzeug eingebrachten oder zurückgelassenen Gegenständen. Der Mieter erklärt den Vermieter für alle Forderungen Dritter die im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeuges geltend gemacht werden, schad- und klaglos zu halten.

Schäden gegenüber des Vermieters werden nur bei Vorsatz oder grob Fahrlässigkeit ersetzt und sind bei sonstigen Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen. Eine Haftung des Vermieters nach Ablauf von drei Jahren ab Rückstellung ist ausgeschlossen.

XIV. Reparaturaufträge

Der Mieter ist nicht berechtigt, den Vermieter rechtsgeschäftlich zu vertreten; es ist dem Mieter dementsprechend auch nicht gestattet, eigenmächtig, d.h. ohne Einholung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters, Reparaturarbeiten am Fahrzeug in Auftrag zu geben.

XV. Schriftlichkeit

Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Mitarbeiter des Vermieters nicht berechtigt sind, mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag zu schließen.

XVI. Gerichtstand und anwendbares Recht

Die Vertragsteile vereinbaren für sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten die Anwendbarkeit Österreichischen Rechts sowie die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes für 8010 Graz.

XVII. Haftungsübertrag

Wenn der Vermieter nicht Eigentümer eines angemietet Fahrzeuges ist, überträgt sich die Haftung aus Schäden direkt vom Fahrzeugeigentümer auf den Mieter. Schäden bei denen der Haftungsübertrag gilt sind in Punkt X.1-3 festgehalten.

XVIII. Schutz Personenbezogener Daten

max motus nutzt personenbezogene Daten, die direkt vom Mieter erhoben wurden einschließlich der Einzelheiten zu jedem im Mietvertrag eingetragenen Fahrer, zweckgebunden für die Abwicklung des Mietverhältnisses und auch des Zahlungsanspruches, zur Prüfung der Identität und zur Betrugsüberwachung und für weitere Fragen vor, während und nach Beendigung der Fahrzeugmiete. Der Mieter/Fahrer stimmt zu, dass die von ihm erhobenen persönlichen Daten verarbeitet werden dürfen.

Unsere Datenschutzrichtlinien finden Sie unter www.maxmotus.at/datenschutzerklaerung/

Mieter und/oder Fahrer haben jederzeit das Recht auf Auskunft, Korrektur und Löschung der personenbezogenen Daten. Ferner auch das Recht, die Zustimmung jederzeit zu wiederrufen.

Dies kann schriftlich via Email an datenschutz@maxmotus.at und/oder postalisch an die folgende Adresse erfolgen max motus GmbH, Abteilung Datenschutz, Kärntner Straße 448, A-8054 Graz

Wir weisen auf die bestehenden Datenverarbeitung hin, die das Ziel hat, Risiken zu vermeiden.

Wir weisen darauf hin, dass Ihre personenbezogenen Daten bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auf Verlangen den Polizeibehörden mitgeteilt werden, falls Sie während der Mietzeit Verkehrsvorschriften missachten oder eine strafbare Handlung begangen haben.